Dienstag, 8. Mai 2012

Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 059/2012 vom 08.05.2012 u. Nr. 58/2012 

Die Fälle sind hinreichend bekannt und bieten eigentlich nichts mehr neues. Eine Vielzahl von Gerichten war bereits mit den Versuchen der Kläger in beiden Ausgangsverfahren befasst, die Medien des Internets nach Möglichkeiten von Verweisen zum Verbrechensgeschehen unter ausdrücklicher Namensnennung zu reinigen, durchaus mit Erfolg vor einigen Gerichten, weil eine volle Namensnennung presserechtlich weitgehend auch nach Verurteilung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BVerfG  bedenklich sein kann. Imm Ergebnis ist der BGH aber erneut der Rechtsprechung des LG Hamburg und des Hanseatischen Oberlandesgerichts nicht gefolgt und statuiert einen überzeugenden Vorrang für die Medienfreiheit in beiden entschiedenen Fällen. Es handelt sich erneut um dem "Mordfall Walter Sedlmayr", einem zu Lebzeiten sehr bekannten bayerischen Schauspieler, der nach den Urteilen der Strafgerichte von den beiden Klägern ermordet worden war (1993). 

Der Kläger verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten: 

"Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat." Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. 

Der BGH allerdings hatte erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit, weil die Handlung von einem österreichischen Medienunternehmen ausging. Der BGH hatte die Sache daher mit Beschluss vom 10. November 2009 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Fragen vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Anbietern anzunehmen ist und ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach deutschem Recht oder gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet. Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 25. Oktober 2011 entschieden, dass international zuständig das Gericht ist, an dessen Ort das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, also regelmäßig das Gericht am Ort des Domicile. Allerdings sah der EuGH unter Berufung auf Art. 5 Nr. 3 der EuGVVO (Nr. 44/2001) eine alternative Zuständigkeit des Gerichts als gegeben an, in dem der Verbreiter der im Internet veröffentlichten Inhalte seine Niederlassung hat. Allerdings beschränkt sich die sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Schadensersatzansprüche dann auf den Schaden, der im Gebiet des betreffenden Mitgliedsstaates nach dessen anwendbaren Rechtsregeln nachweisbar entstanden ist. 

Der BGH hat diese Entscheidung des EuGH nunmehr auf die beiden Ausgangsfälle angewendet und bejaht nunmehr die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, da sich der Mittelpunkt der Interessen beider Kläger in Deutschland befindet. Allerdings sieht der BGH nach wie vor den Erfolgsort in Deutschland, da die österreichischen Internetseiten bestimmungsemäß und ohne sprachliche Schwierigkeiten auch in Deutschland abgerufen werden können, so dass auf den geltend gemachten Anspruch materielles deutsches Recht anwendbar ist. Dies könnte man für Internetseiten in anderen Sprachen durchaus enger sehen und hier zu einer Verweisung auf die Rechtsordnung des Verbreiters nach den Regelungen des internationalen Deliktsrechts gelangen. Auf diese Problematik einzugehen, boten beide Fälle indessen keinen Anlass. 

Der BGH betont, dass beide Kläger in Deutschland in der Achtung, die sie in Deutschland geniessen, gestört werden. Der BGH entschied aber nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Beachtung der Medienfreiheit des Art. 5 GG für einen Vorrang der Pressefreiheit und kommt zu folgendem - in der Sache nach hiesiger Auffassung auch überzeugendem - Ergebnis und hat beide Klagen abgewiesen:  

"Die - jeweils im Einzelfall vorzunehmende - Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führte wie in den Parallelverfahren (vgl. Pressemitteilungen 255/2009 und 30/2010) zum Vorrang des Rechts der Beklagten auf freie Meinungsäußerung". 

Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08 
LG Hamburg - Entscheidung vom 18. Januar 2008 - 324 O 548/07 
OLG Hamburg - Entscheidung vom 29. Juli 2008 - 7 U 22/08 
Karlsruhe, den 8. Mai 2012 
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Donnerstag, 26. April 2012

Gefälschte Markenware in Tschechien zum Flohmarktverkauf in Deutschland eingekauft - Reisegewerbekarte weg

Verwaltungsgericht Neustadt - Pressemitteilung Nr. 18/12
Beschluss vom 18. April 2012- 4 L 2820/12.NW

In Deutschland finden derzeit viele Verfahren wegen Gewerbeuntersagungen nach § 35 Gewerbeordnung statt, die für viele Betroffene auch die Frage nach einem bereinigenden Insolvenzverfahren im Ausland und für einen Neustart unter einer anderen internationalen Rechtsform aufwerfen können. Es gibt in diesem Bereich keine "Einheitskonzepte" von der Stange, sondern nur individuelle Lösungen. In vielen Fällen wehren sich die Betroffenen gegen die Gewerbeuntersagungen, oftmals mit wenig Erfolg, da es in der Regel für die rechtliche Beurteilung auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ankommt und allenfalls Zeit gewonnen werden kann, wobei es aber ebenfalls auf den konkreten Einzelfall ankommt. In vielen Fällen gelingt zwar eine Bereinigung der zugrundeliegenden Situationen, bei denen es es oftmals um Steuerschulden und Schulden bei Sozialversicherungsträgern geht. Allerdings hat dies im Regelfall eine einjährige Zwangspause zur Folge, um dann einen neuen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis stellen zu können.


Derartige Untersagungsverfügungen werden üblicherweise für sofort vollziehbar erklärt, so dass nach § 80 Abs.5 VwGO im Eilverfahren die Aufhebung der Vollziehung beantragt werden muss, was ziemlich oft scheitert. Mit einer Untersagungsverfügung für ein spezielles Gewerbe ist es aber oftmals nicht getan, da in solchen Fällen oftmals auch die Untersagung jeglicher gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit ausgesprochen wird. Die Problematik hat eine gesamteuropäische Relevanz, da sich vergleichbare Konstellationen auch in anderen Mitgliedstaaten der EU abspielen können.


Jenseits der Untersagung der Ausübung eines stehenden Gewerbes nach § 35 Gewerbeordnung betreffen derartige oftmals auch Fälle im Reisegewerbe nach §§ 55 ff Gewerbeordnung, wie dies im seitens des VG Neustadt entschiedenen Sachverhaltes der Fall ist, der den Grenzbereich zwischen Markenpiraterie und Gewerberecht betrifft. Er sollte von potentiell Betroffenen wenigstens zur Kenntnis genommen werden sollte, da der Vertrieb von Piraterieware zum Entzug der Reisegewerbekarte führen kann. Kurz gesagt ging es darum, dass ein Reisegewerbetreibender in Tschechien Markenpiraterieware erwarb, am Grenzübergang gestellt wurde und durch das AG Regensburg zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde. Daraufhin wurde ihm die weitere Ausübung des Reisegewerbes durch das zuständige Ordnungsamt untersagt, die Reisegewerbekarte entzogen und die weitere Gewerbeausübung mit Sortvollzug untersagt. Infolgedessen spielen reisende Händler, die Markenpiraterieware vertreiben auch bei Geldstrafen bereits mit einer Gewerbeuntersagung, was einem zumindest zeitlich befristeten Berufsverbot sehr nahe kommt. Das vorliegende Urteil bewegt sich durchaus auf sicherem Boden der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 

Pressemitteilung

Sachverhalt

Die Stadt Kaiserslautern hat einem Reisegewerbetreibenden, der in Tschechien gefälschte Markenware eingekauft hat, um sie auf Flohmärkten in Deutschland gewinnbringend weiterzuverkaufen, zu Recht die Reisegewerbekarte wegen Unzuverlässigkeit widerrufen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden. Der Antragsteller ist Inhaber einer von der Stadt Kaiserslautern ausgestellten Reisegewerbekarte für das Gewerbe Handel mit Flohmarktartikeln, Lederwaren, Textilien, Schuhen und Modeschmuck. Er wurde im August 2011 vom Amtsgericht Regensburg wegen Kennzeichenverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Anlass dafür war die Einreise des Antragstellers im April 2011 von Tschechien über den Grenzübergang Waldsassen nach Bayern, bei der er - zusammen mit einem Mitreisenden - insgesamt 175 gefälschte Bekleidungsstücke (T-Shirts, Sweat-Shirts und Jeans u.a. der Marken „Ed Hardy“, „Dolce & Gabbana“, „Nike“, „Diesel“ oder „Bench“) mit sich führte. Das Amtsgericht Regensburg begründete die Verurteilung damit, dem Antragsteller sei bewusst gewesen, dass es sich bei den Textilien um Falsifikate gehandelt habe. Er habe die nachgemachten Artikel in Tschechien gekauft und eingeführt, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen. Nachdem die Stadt Kaiserslautern hiervon Kenntnis erlangt hatte, widerrief sie die dem Antragsteller erteilte Reisegewerbekarte unter Verweis auf dessen Unzuverlässigkeit und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Dagegen suchte der Antragsteller um Eilrechtsschutz nach und berief sich darauf, er sei sich der Strafbarkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen. Es habe sich um eine erst- und einmalige Verfehlung gehandelt. 

Die 4. Kammer des Gerichts lehnte den Eilantrag ab. Zur Begründung führten die Richter aus: Unter Berücksichtigung der besonderen Gefahren des Reisegewerbes für die Allgemeinheit sei der Antragsteller unzuverlässig. Es sei davon auszugehen, dass er die in Tschechien erworbenen Textilien habe mit einem deutlichen Preisaufschlag auf Flohmärkten im Bundesgebiet als Originale weiterverkaufen wollen. Mithin liege es nahe, dass es beim Vertrieb der gefälschten Markenware auch zu Betrugshandlungen gegenüber den Endverbrauchern gekommen wäre. Aber auch wenn sich die Käufer auf den Flohmärkten im Klaren darüber sein sollten, dass die vom Antragsteller angebotenen Waren keine Originalprodukte darstellten, sei der Weiterverkauf gefälschter Markenwaren bereits eine strafbewehrte Schädigung der Markenherstellern. 

Die Behauptung des Antragstellers, er sei sich der Strafbarkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen, sei nicht glaubhaft. So seien Informationen darüber, dass in Tschechien nahe dem bayerisch-tschechischen Grenzübergang Waldsassen ein großes Areal existiere, wo zu günstigen Preisen Plagiate aller Art verkauft würden, bereits für das breite Publikum per Internet mühelos verfügbar. Es sei daher ausgeschlossen, dass dies gerade dem Antragsteller als gewerblichem Textilhändler nicht bekannt gewesen sei. 

Ob es sich - wie behauptet - um eine erstmalige Verfehlung gehandelt habe, sei unerheblich: Die feststehende strafbare Verfehlung betreffe den Kernbereich des vom Antragsteller ausgeübten Reisegewerbes – den Verkauf von Textilien auf Flohmärkten, bei dem der nachträgliche Schutz von Verbrauchern vor überteuerter und gefälschter Ware sich faktisch besonders schwer realisieren lasse. Dadurch erhalte die Verfehlung besonderes Gewicht. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 18. April 2012- 4 L 2820/12.NW 

Mittwoch, 25. April 2012

BGH: Pharming - Angriffe im Online - Banking


BGH, Pressemitteilung Nr. 50/2012 : Pharming Angriffe im Online - Banking



Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Bankkunde sich im Online-Banking bei einem Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig macht.Vorauszuschicken ist allerdings, dass diese Entscheidung nicht die Rechtslage nach Inkrafttreten des § 675 v BGB - Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Uahlungsauthentifizierungsinstruments - betrifft. Zur bisherigen Rechtslage besteht eine umfangreiche Rechtsprechung zur AGB - Praxis, die die wesentlichen Fallgruppen ausdifferenziert hat. 

Nach dieser Norm wird die Haftung des Zahlers in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 150 Euro in Missbrauchsfällen beschränkt, sofern der Zahler nicht in betrügerischer Absicht oder vorsätzlich sowie grobfahrlässig gehandelt hat, indem er bestimmte Pflichten aus dem Bankvertrag verletzt hat. Wann noch einfache Fahrlässigkeit vorliegt oder schon gribe Fahrlässigkeit, ist noch nicht für alle Fallkonstellationen klar "abgeschichtet". Nach § 675 u BGB besteht kein Erstattungsanspruch des Zahlungsdienstleisters, wenn es sich nicht um einen authorisierten Zahlungsvorgang gehandelt hat und er nicht schuldhaft gehandelt hat. Vielmehr muss in einem solchen Fall die Bank den betreffenden Betrag ersetzen. Die Beweislast liegt nach § 675 w BGB grundsätzlich beim Zahlungsdienstleister, wobei es im Detail auf die Zuverlässigkeit des verwendeten Authentizifierungsverfahrens ankommt, wobei die Norm die Anforderungen an die Beweisführung aber letztlich offen lässt.  

Im seitens des BGH jetzt entschiedenen Fall nahm der Kläger die beklagte Bank wegen einer von ihr im Online-Banking ausgeführten Überweisung von 5.000 € auf Rückzahlung dieses Betrages in Anspruch, entsprechend dem gesetzlichen Anspruch aus 675 u BGB für Fälle ab dem 31.10.2009 (Inkrafttreten der §§ 675 u b- w BGB).

Sachverhalt: 

"Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Girokonto und nimmt seit 2001 am Online-Banking teil. Für Überweisungsaufträge verwendet die Beklagte das sog. iTAN-Verfahren, bei dem der Nutzer nach Erhalt des Zugangs durch Eingabe einer korrekten persönlichen Identifikationsnummer (PIN) dazu aufgefordert wird, eine bestimmte, durch eine Positionsnummer gekennzeichnete (indizierte) Transaktionsnummer (TAN) aus einer ihm vorher zur Verfügung gestellten, durchnummerierten TAN-Liste einzugeben.

In der Mitte der Log-In-Seite des Online-Bankings der Beklagten befand sich folgender Hinweis:

"Derzeit sind vermehrt Schadprogramme und sogenannte Phishing-Mails in Umlauf, die Sie auffordern, mehrere Transaktionsnummern oder gar Kreditkartendaten in ein Formular einzugeben. Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben! Auch werden wir Sie niemals per E-Mail zu einer Anmeldung im … Net-Banking auffordern!"

Am 26. Januar 2009 wurde vom Girokonto des Klägers nach Eingabe seiner PIN und einer korrekten TAN ein Betrag von 5.000  € auf ein Konto bei einer griechischen Bank überwiesen. Der Kläger, der bestreitet, diese Überweisung veranlasst zu haben, erstattete am 29. Januar 2009 Strafanzeige und gab Folgendes zu Protokoll:

"Im Oktober 2008 - das genaue Datum weiß ich nicht mehr - wollte ich ins Online-banking. Ich habe das Online-banking der … Bank angeklickt. Die Maske hat sich wie gewohnt aufgemacht. Danach kam der Hinweis, dass ich im Moment keinen Zugriff auf Online-banking der ... Bank hätte. Danach kam eine Anweisung zehn Tan-Nummern einzugeben. Die Felder waren nicht von 1 bis 10 durchnummeriert, sondern kreuz und quer. Ich habe dann auch die geforderten Tan-Nummern, die ich schon von der Bank hatte, in die Felder chronologisch eingetragen. Danach erhielt ich dann Zugriff auf mein Online-banking. Ich habe dann unter Verwendung einer anderen Tan-Nummer eine Überweisung getätigt." Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte."

Bereits in den Vorinstanzen war die die Klage auf der Basis der bisher ergangenen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat sich dem in vollem Umfang angeschlossen. 

Der BGH ist der Auffassung, das auch für den Fall, dass der Kläger die Überweisung der 5.000 € nicht veranlasst haben sollte, sein Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages erloschen ist, weil der Beklagte gegen diesen Anspruch ein Schadensersatzanspruch zusteht, mit der diese nach § 280 Abs. 1 BGB aufgerechnet hat.

Einen Pharming - Angriff stellt der BGH nach dem Ergebnis des strafrechtlichen Ermittlungen nicht grundsätzlich in Frage: " Der Kläger ist nach dem in seiner Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt Opfer eines Pharming-Angriffs geworden, bei dem der korrekte Aufruf der Website der Bank technisch in den Aufruf einer betrügerischen Seite umgeleitet worden ist. Der betrügerische Dritte hat die so erlangte TAN genutzt, um der Bank unbefugt den Überweisungsauftrag zu erteilen." Insoweit würde nach nach § 675 u BGB keine andere Beurteilung ergehen. 

Der BGH sieht indessen in der Reaktion des Klägers einen Ansatzpunkt für einen Schadensersatzpflicht aufgrund von mindestens einfacher Fahrlässigkeit, weil der Kläger sich gegenüber der Bank durch seine Reaktion auf diesen Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig gemacht hat. Der BGH sieht hier eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die der Kläger außer Acht gelassen hat, indem er beim Log-In-Vorgang, also nicht in Bezug auf einen konkreten Überweisungsvorgang, trotz des ausdrücklichen Warnhinweises der Bank gleichzeitig zehn TAN eingegeben hat. Damit ist entscheidend, wie der Warnhinweis der Bank zu bewerten ist, der letztlich über das Vorliegen fahrlässigen Handelns des Kunden entscheidet. Der Warnhinweis ist eindeutig, aber möglicherweise für einen durchschnittlichen Bankkunden schwer verständlich. Der BGH geht insoweit auch "nur" von einfacher Fahrlässigkeit aus. Dies würde nach aktueller Rechtslage bedeuten, dass der Kunde 150,00 Euro an die Bank zahlen muss und im Übrigen einen Erstattungsanspruch hat und eine Haftung für nach Anzeiger erfolgte Überweisung ohnehin ausscheidet. 

Der BGH statuiert aber für die frühere Rechtslage, dass der Bank gegen den Kunden ein unbegrenzter Schadensersatzanspruch bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments zusteht. Insofern hätte durchaus Anlass bestanden, auf die zugrundeliegenden AGB näher einzugehen und die Frage aufzuwerfen, ob eine unbeschränkte Haftung des Kunden wegen einfacher Fahrlässigkeit einer AGB - Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standgehalten hätte. Etwa gegenüber der Entscheidung des BGH vom 05.10.2004, stellt diese Entscheidung eine Verschärfung dar, weil bislang weitgehend auf das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit abgestellt wurde, die hier kaum gegeben sein dürfte.  

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Bank nach § 254 BGB hat der BGH verneint, weil das zur Verfügung gestellte Authentifizierungssystem iTAN dem Stand der Technik des Jahres 2008 entsprochen hat. Auch Aufklärungs- oder Warnpflichten hat der BGH nicht als verletzt angesehen, was davon abhängt, ob man die Warnung der Bank als hinreichend ansieht. 

Mit der geltenden Rechtslage wäre das Ergebnis dieser Entscheidung bei Annahmer von maximal einfacher Fahrlässigkeit nicht vereinbar, § 675 v Abs.1 BGB. 


BGH, Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11
Amtsgericht Düsseldorf - Urteil vom 6. April 2010 - 36 C 13469/09
Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 19. Januar 2011 - 23 S 163/10
Karlsruhe, den 24. April 2012
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs http://www.jurpc.de/rechtspr/20040285.htm

BGH: Anwendung des AGG auf GmbH - Geschäftsführer


BGH, Pressemitteilung Nr. 49/2012 - Anwendung des AGG auf GmbH - Geschäftsführer aufgrund Benachteiligung wegen Alters




Der II. Zivilsenat des BGH hat mit dieser Entscheidung erstmals das AGG einen GmbH - Fremdgeschäftsführer angewandt, der für eine bestimmte Dauer als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt und nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wurde, weil die GmbH den Dienstvertrag aus Altersgründen und damit unter Benachteiligung aus Altersgründen nicht mehr verlängert hatte, was in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.

Sachverhalt: 

"Der Kläger war bis zum Ablauf seiner Amtszeit am 31.08.2009 der medizinische Geschäftsführer der beklagten Kliniken der Stadt Köln, einer GmbH. Die Anteile an dieser Gesellschaft werden von der Stadt Köln gehalten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat über den Abschluss, die Aufhebung und die Änderung des Dienstvertrags der Geschäftsführer zu entscheiden. In dem mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossenen Dienstvertrag des Klägers war vereinbart, dass die Vertragsparteien spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilten, ob sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses bereit waren. Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss im Oktober 2008, das Anstellungsverhältnis mit dem im Zeitpunkt der (regulären) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Kläger nicht über den 31.08.2009 hinaus fortzusetzen. Die Stelle des medizinischen Geschäftsführers wurde vielmehr mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm der Neuabschluss seines Dienstvertrags sowie die weitere Bestellung als Geschäftsführer nur aus Altersgründen versagt worden seien und dass diese Entscheidung gegen das Altersdiskriminierungsverbot des am 18.08.2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoße. Er hat mit dieser Begründung Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben, statt des beantragten Ersatzes des immateriellen Schadens in Höhe von 110.000 Euro jedoch nur 36.600 Euro zugesprochen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt."

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Kläger sei in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden, dem Grunde nach bestätigt. Aufgrund der Rückverweisung ist die Höhe über die seitens des Berufungsgerichts zugesprochenen 36.000 Euro hinaus aber noch offen.

§ 6 Abs. 3 AGG findet Anwendung auf  Fremdgeschäftsführer einer GmbH, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. Mit einem Beschluss der GmbH - Gesellschafter einen Dienstvertrag nicht wieder zu verlängern - was grundsätzlich eine Frage der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit ist - liegt eine Entscheidung über den Zugang zu diesem Amt. Der Dreh - und Angelpunkt des Falles scheint aber nach der Pressemitteilung des BGH bei der Beweislastregel des § 22 AGG zu liegen, die für die zukünftige Praxis in solchen Fällen eine herausragende Stellung entfalten wird. 

Nach § 22 AGG muss der Bewerber nur Indizien darlegen und beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt. Das angegriffene Unternehmen muss sodann aufgrund einer Beweislastumkehr darlegen und beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist. Diese Entscheidung wird sich unter diesem Gesichtspunkt auf die Beschlusspraxis in der GmbH dahingehend auswirken, dass nunmehr juristisch beratene Gesellschaften mit beschränkter Haftung Beschlussfassungen wählen werden, die eine Benachteiligung wegen Alters argumentativ weitgehend ausschließen, indem die Nichtwiederernennung auf Gründe gestützt wird, bei denen das Alter nur einen Aspekt unter anderem darstellt. Die gut gemeinte Entscheidung kann sich insoweit auch als Einfallstor für ein "Geschäftsführer - Mobbing" erweisen, dessen Nachweis unter Umständen schwer zu führen sein wird. 

Im vorliegenden Fall hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei, was als Indiz für § 22 AGG mehr als hinreicht und die Entschädigung rechtfertigt. Der Senat hat diese Tatsache überzeugend als hinreichend für die Beweislastumkehr nach § 22 AGG angesehen. Es dürfte für die Beklagte kaum möglich gewesen sein, einen Gegenbeweis gegen derartige Verlautbarungen in der Presse zu führen. Eine Rechtfertigung aus anderen Gründen war nicht erkennbar und dürfte in einem derartigen Fall auch nachträglich nicht mehr gelingen. 

Der Kläger hat daher in einem solchen Fall Anspruch auf Ersatz seines Vermögensschadens und auf Entschädigung wegen seines immateriellen Schadens. Über die Höhe wird das OLG Köln noch zu entscheiden haben. 

BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 163/10
LG Köln - Urteil vom 27.11.2009 - 87 O 71/09
OLG Köln - Urteil vom 29. Juli 2010 - 18 U 196/09
Karlsruhe, den 23. April 2012
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs 

Mittwoch, 4. April 2012

EU erlässt neues Internationales Erbrecht

Das Europäische Parlament nahm am 13.3.2012 den Entwurf einer europäischen Erbrechtsverordnung an, die das Internationale Erbrecht in Europa vereinheitlicht und damit nationale und regionale Differenzen einebnet, die für sich betrachtet, je nach anwendbarer Rechtsordnung durchaus Sinn hatten. Die Einforderung regionaler Differenz gegen ein Einheitsdenken, dass unweigerlich in einen europäischen Einheitsstaat einmünden soll, macht vor dem Hintergrund einer Tendenz europäischer "Gleichmacherei" in bester Absicht - je nachdem - durchaus Sinn. Allerdings hat diese Rechtsvereinheitlichung einen gewissen Charme, der zu einer Internationalisierung der Beratungspraxis zwingt. Jedenfalls tritt diese Verordnung nach Zustimmung des Rates ohne Umsetzungsakt der Mitgliedstaaten als national unmittelbar geltendes Recht in Kraft, voraussichtlich zur Jahresmitte. Rechtsanwender und Betroffene müssen sich darauf einstellen, denn es ergeben sich erhebliche Veränderungen aus deutscher Perspektive. 

In grenzüberschreitenden Erbfällen war oftmals problematisch, nach welchem Recht sich die Erbfolge richtete, auch wenn die Praxis mit den bisherigen Regelungen recht gut klargekommen ist. Die Neuregelung schafft einen Einheitsmodus an den sich insbesondere deutsche Juristen gewöhnen werden müssen, weil die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit einer Anknüpfung an das Domicile weicht, wie sie insbesondere aus dem englischen Recht vertraut ist. 

Maßgeblich ist nunmehr nicht mehr - wie bislang im deutschen IPR - die Staatsangehörigkeit, sondern der letzte Wohnsitz des Erblassers - bestimmt nach Domicile - Kriterien - entscheidet darüber, welches Recht zur Anwendung gelangt. 

Dies kann durchaus zu einem unerwünschten Statutenwechsel führen, dem testamentarisch begegnet werden kann, da eine Rechtswahl weiter zulässig ist, wobei die Einzelheiten noch erheblichen Diskussionsbedarf auslösen werden.  

Verstirbt ein deutscher Erblasser etwa in Spanien würde dies bei gesetzlicher Erbfolge in Erfüllung der Kriterien der EU - Verordnung nicht mehr zur Anwendung deutschen Rechts führen, sondern zur Anwendung des spanischen Erbrechts, dass in vielen Bereichen - Stichwort: Noterbenrecht als Beispiel - ganz anders strukturiert ist (mit vielen Ähnlichkeiten zu Frankreich und Italien). 

Diese Neuregelung wird die Beratungspraxis im Erbrecht europäischer machen, indem eine zweite Rechtsordnung bei Auslandsaufenthalten über eine längere Dauer hinweg nunmehr konsequent in die Überlegungen einbezogen werden müssen, gerade im Auswanderungsland Deutschland. 

Die europäische Erbrechtspraxis wird mit diesen Änderungen klarkommen.  

Neu geschaffen wird jetzt das europäische Nachlasszeugnis: es stellt eine Art internationalen Erbschein mit Geltung für die gesamte EU dar.




Mittwoch, 28. März 2012

BGH zu einem möglichen Plagiatsverkauf bei eBay

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 040/2012 vom 28.03.2012

Der interessanteste Aspekt des Falles bleibt in der Entscheidúng leider offen, wird aber von Berufungsgericht angesichts der Rückverweisung wahrscheinlich zu klären sein. Es geht dabei um die interessante - und keineswegs auf eBay - Fälle - beschränkte - Frage, welche rechtlichen Folgen der Verkauf eines Plagiats statt eines Orginals bei Anpreisung als Originalprodukt hat. Meines Erachtens fällt ein solcher Verkauf unter die Regelung des § 435 BB, weil die Kaufsache nicht frei von Rechten Dritter ist. Als Rechte kommen insbesondere auch Rechte aus Marken, Partenten, Gebrauchsmustern, Urheberrechten und anderen Schutzrechten in Betracht, die auch gegen den Käufer einer solchen Ware Ansprüche auslösen können, bis hin zur Vernichtung. Die Rechtsfolgen richten angesichts der wenig durchdachten Regelung des § 435 BGB nach § 437 ff BGB, sind AGB teilweise abdingbar, soweit nicht § 444 BGB eingreift. Indessen ist ein Haftungsausschluss wegen Arglist beim Verkauf eines Plagiats unter Umständen naheliegend. Ein Angebot zu einem Startpreis von einem Euro sieht der BGH nicht als Indiz für ein Plagiat an.

Der BGH hatte indessen Gelegenheit auch einige andere "alte Zöpfe" abzuschneiden und das Recht der Onlineverkäufe weiter zu liberalisieren, weil die Situation bei einer "Internetversteigerung" sich nicht grundlegend von bisher entschiedenen Fällen unterscheidet, in denen sich in Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien unmittelbar gegenüberstanden. Indessen kann die Entsprechung von elektronischen Vertragsschlüssen und Vertragsschlüssen "eye-to-eye" in anderen Fällen durchaus Grenzen haben, die hier aber offenbleiben können. 

Der zu entscheidende Fall hat folgenden Sachverhalt: 

Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung "Vertu Weiss Gold" ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 € an. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot, dass der Zustand gebraucht sei. Außerdem teilte die Beklagte dazu Folgendes mit: "Hallo an alle Liebhaber von Vertude nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten." 

Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Handys verweigerte der Kläger mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele. Der Kläger hat behauptet, dass ein Original des von der Beklagten angebotenen Handys 24.000 € koste. Die auf Zahlung von 23.218 € Schadensersatz (24.000 € abzüglich des Kaufpreises von 782 €) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg." 

Der Anspruch ist schon von der Höhe des Schadensersatzes her fragwürdig, weil hier statt des Preises eines gebrauchten Handys dieser Bauart zum Zeitwert, der Neuwert als Schaden angesetzt wird und die Beklagte kein neues Handy angeboten hatte. Das Ausprobieren von Neuware führt üblicherweise schon zu Wertverlusten. Hinzu kommt der Aspekt, dass das Gerät nicht angenommen hat, ohne feststellen zu können, ob es sich tatsichlich um ein Plagiat handelt, so dass sich hier unter Umständen erhebliche Probleme bei der Beweislastverteilung stellen können, § 300 I BGB. 

Der BGH hat das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers hin aufgehoben, ohne selbst in der Sache entscheiden zu können, weil die Vorinstanzen bestimmte Beweis nicht erhoben haben. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat der BGH den hier geschlossenen Kaufvertrag nicht als sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB als nichtig angesehen, was zur Anwendung der §§ 812 ff BGB führen würde:  

"Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung hinzutreten. Auf eine derartige Gesinnung kann beim Verkauf von Grundstücken und anderen hochwertigen Sachen regelmäßig geschlossen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Von einem solchen Beweisanzeichen kann bei einer Onlineauktion jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden." 

Diese Entscheidung verstärkt damit die Tendenz bei der Annahme einer Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB das subjektive Tatbestandselement zu betonen und völlig zu Recht in diesem Rahmen die Besonderheiten von Online - Auktionen zu berücksichtigen, bei denen es sich oftmals um einen "Schnäppchenmarkt" aus vielfältigen Motiven handelt. Beschaffenheitsvereinbarung über bestimmte Eigenschaften der Ware: 

"Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, nicht verneint werden. Das Berufungsgericht meint, gegen die Annahme einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1) spreche "vor allem" der von der Beklagten gewählte Startpreis der Auktion von 1 €. Diese Begründung trägt nicht. Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen." 

Diesen klaren Ausführungen ist nichts hinzufügen, weil dieses Geschäftsmodell in der Tat entsprechende Besonderheiten aufweist, die entsprechend zu berücksichtigen sind. Unabhängig davon muss ein Anbieter sich an seinen Angaben zur Beschaffenheit der Ware festhalten lassen. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Schadensersatzanspruch in einem solchen Fall durchaus plausibel, wobei die Höhe durchaus mit Fragezeichen zu versehen ist. Der BGH ist dem Berufungsgericht nicht gefolgt, weil das einen Schadensersatzanspruch "mit der Hilfsbegründung verneint hat, dem Kläger sei der – unterstellte – Mangel der Unechtheit des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil es erfahrungswidrig sei, dass ein Mobiltelefon mit dem von dem Kläger behaupteten Wert zu einem Startpreis von 1 € auf einer Internetplattform angeboten werde. 

Nach hiesiger Auffassung rückt hier der Umstand ins Licht, ob es sich bei der Ware vermeintlich oder tatsächlich um ein Plagiat gehandelt hat, wobei sich durchaus schwierige Fragen der Beweislastverteilung stellen können, je nachdem wie man den Annahmeverzug vorliegend bewertet, da offen bleibt, ob die Ware noch vorhanden ist. 

BGH, Urteil vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10 
LG Saarbrücken - Urteil vom 21. August 2009 - 12 O 75/09 
OLG Saarbrücken - Urteil vom 26. August 2010 - 8 U 472/09 -122 
Karlsruhe, den 28. März 2012 
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Montag, 19. März 2012

LG Koblenz: Unterlassung wg. Verstoß gegen ehevertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflichten durch Äußerungen in der Autobiographie von Thomas Anders

Landgericht Koblenz - Pressemeldung Landgericht Koblenz
AZ: 13 O 4/11 - Urt. v. 16.03.2012

Autobiographien sind rechtlich gesehen ein riskantes literarisches Genre, da die Grenze zu Persönlichkeitsrechstverletzungen schnell überschritten sein kann, je nach anwendbarer Rechtsordnung. Anders als bei Belletristik muss man hier üblicherweise nicht um die Identifizierbarkeit von Personen streiten, da die Personen meist offen namentlich genannt sind. Mitunter findet sich in Autobiographien über bestimmte Menschen, denen man im Leben näher begegnet ist, nicht unbedingt nur schmeichelhaftes. Nicht über jeden lässt sich derartiges schreiben. Man sollte nur im Einzelfall genau abschätzen, was rechtlich noch zulässig oder schon rechtlich gefährlich ist. Oftmals stellt dieser Bereich eine "dünne rote Linie" dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffenden Personen miteinander verheiratet waren und sich nach der Scheidung nicht mehr unbedingt viel positives zu sagen hatten, was nunmal öfter vorkommen soll.

Die Entscheidung über die einstweilige Verfügung über die Unterlassung bestimmter Passagen in der Autobiographie von Thomas Anders über seine Ex- Frau Nora Balling - ist nur ein Element in der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden, da die Ex- Ehefrau unabhängig von der Unterlassung noch rund 1.000.000 Euro wegen Verwirkung einer Vertragsstrafe, Schadensersatz u.a. verlangt, wobei diesbezüglich noch keine Gerichtsentscheidung ergangen ist. Bestätigt hat das LG Koblenz indessen eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung best. Äußerungen nach Widerspruch des Verfügungsbebeklagten, mit der ihm aufgegeben wurde, etliche Äußerungen in seiner Autobiographie zukünftig zu unterlassen, wenn auch nicht im vollumfänglich geforderten Umfang.

Der Fall weist eine rechtliche Besonderheit auf, die ihn juristisch interessant macht, da es hier nicht nur um die Verletzung deliktischer Persönlichkeitsrechte geht, sondern auch um die schuldhafte Verletzung einer ehevertraglich bzw. in einer Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarten Verschwiegenheitsvereinbarung, die zudem durch eine Vertragsstrafe gesichert ist. Verschwiegenheitsvereinbarungen sind in einer Vielzahl von Vertragsarten anzutreffen und grundsätzlich nicht rechtlich bedenklich. Dies gilt auch die Absicherungs durch Vertragsstrafen oder Schadensersatzpauschalisierungen. Das Gericht teilt zur Vertragssituation folgendes mit:

"Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag der ehemaligen Ehefrau des Künstlers Thomas Anders auf Unterlassung zahlreicher Äußerungen des Verfügungsbeklagten über ihre Person in dessen im September 2011 erschienenem Buch sowie in Talk-Sendungen, Buchlesungen und TV-Shows. Zur Begründung beruft sich die Verfügungsklägerin auf eine Verschwiegenheitsklausel in der anlässlich der Ehescheidung getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung." Die Klausel wird in der Pressemitteilung nicht zitiert. 

Aus der Pressemitteilung des Gerichts geht hervor, dass insoweit rechtliche Bedenken hinsichtlich der Reichweite dieser vertraglichen Bestimmung vorgetragen worden waren, die das Gericht nicht für stichhaltig hielt, weil die Verschwiegenheitsvereinbarung nach Auffassung der Kammer keinen Wirksamkeitsbedenken begegnet: 

" Die den Parteien auferlegten Unterlassungspflichten, sich nicht über Einzelheiten des Zusammenlebens, der Ehe und der Ehescheidung sowie über nicht allgemein bekannte persönliche Eigenschaften und Handlungen des anderen Teils und über den Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung zu äußern, sei hinreichend bestimmbar. Die Regelung verstoße weder gegen ein Verbotsgesetz, noch bestünden Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit. Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung aufgrund der Prominenz der Vertragsparteien einem berechtigten Interesse entspreche. Sie sei nicht mit den ethischen Grundlagen der Ehe unvereinbar und entfalte keine knebelnde Wirkung. Auch habe der Verfügungsbeklagte seinen Einwand, durch die in der Klausel verankerte Vertragsstrafe bei Verstößen in Höhe von 100.000 € drohe eine Existenzgefährdung wegen Belanglosigkeiten, nicht belegt." 

Dies lässt sich ohne Kenntnis der Klausel nicht beurteilen, aber es ist abstrakt kaum ein Grund erkennbar, warum eine solche Vereinbarung nicht auch in Eheverträgen/Scheidungsvereinbarungen getroffen werden können soll. Jedenfalls sah die Kammer verschiedene Äußerungen als Verstoß gegen die für wirksam gehaltene Verschwiegenheitsverpflichtung an: 

 " Der größte Teil der Aussagen betreffe konkrete Handlungen der Verfügungsklägerin, wie etwa das Verhalten bei Einkäufen oder sonstige Begebenheiten des Lebensalltags der ehemaligen Ehepartner. Deren allgemeine Bekanntheit habe der Verfügungsbeklagte nicht dargelegt. Zwar habe er Veröffentlichungen über vergleichbare Handlungen bzw. über Eigenschaften der Verfügungsklägerin, die in den Handlungen zum Ausdruck kommen, vorgelegt. Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass nach der Verschwiegenheitsverpflichtung zwischen Äußerungen über Handlungen und Aussagen über Eigenschaften zu unterscheiden sei. Die in der Buchveröffentlichung des Verfügungsbeklagten geschilderten Handlungen seien mit ihrem konkreten Inhalt noch nicht allgemein bekannt gewesen.Das Begehren, dem Verfügungsbeklagten auch Äußerungen zur Abfindungssumme anlässlich der Ehescheidung zu untersagen, blieb erfolglos; nur insoweit hatte der Einspruch gegen das Versäumnisurteil Erfolg. Zwar seien entsprechende Äußerungen nach der Verschwiegenheitsverpflichtung unzulässig, doch habe die Verfügungsklägerin keine entsprechenden Verstöße des Verfügungsbeklagten belegt." 

Wie aus Presseberichten verlautet, geht die Sache in die nächste Instanz, so dass die Wirksamkeit solcher Klauseln auch durch die Berufungsinstanz zu prüfen ist. Nach derzeitiger Rechtslage spricht grds. wenig gegen die Aufnahme entsprechender Klausel auch in ehevertragliche Vereinbarungen, um sich gegen Verlautbarungen von Internas aus dem Bereich der Ehe zu sichern und Verstöße auch durch eine Vertragsstrafe abzusichern. Die Ankündung der Berufung ist auch verlagsrechtlich nur zu verständlich, weil es auch um dem Vertrieb des betreffenden Textes in der jetzigen Form geht, mit etlichen verlagsrechtlichen Folgeproblemen.